Mittwoch, 20. Dezember 2017

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Leitfaden zur Ermittlung der Schadstoffklassen schwerer Nutzfahrzeuge

1. In Deutschland zugelassene Lkw und Sattelzugmaschinen (keine Pkw):

Bei in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen lässt sich die Emissionsklasse bei älteren Fahrzeugscheinen aus der unter Ziffer 1 eingetragenen Schlüsselnummer ableiten. Maßgeblich sind die 5. und 6. Stelle dieser Schlüsselnummer. Bei den neuen EU-einheitlichen Fahrzeugpapieren ist bei inländischen Fahrzeugen auf den Klartext zu Ziffer 14 oder die 3. und 4. Stelle der Schlüsselnummer zu 14.1 abzustellen.

Diese Schlüsselnummern können ausschließlich bei inländischen schweren Nutzfahrzeugen (nicht jedoch bei Pkw und Krafträdern sowie Wohnmobilen bis 2,8 t) anhand der folgenden Tabelle zugeordnet werden:



Bei der Buchung im Lkw-Mautsystem muss die Euronorm angegeben werden. 

Die Emissionsklasse „EEV 1“ ist an den Mautstellen-Terminals unter Nr. 6 zu buchen, die Emissionsklasse „0“ unter Nr. 1.

In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass bei alten Fahrzeugscheinen unter Ziffer 33 (Bemerkungen) bzw. bei neuen EUeinheitlichen Fahrzeugscheinen unter Ziffer 22 oder Buchstabe V.9 eine abweichende (i.d.R. günstigere) Schadstoffklasse eingetragen ist. In solchen Fällen gilt die günstigere Schadstoffklasse.

Die Partikelminderungsklasse ergibt sich aus dem Eintrag in Ziffer 33 (alte Fahrzeugscheine) bzw. Ziffer 22 (neue Fahrzeugscheine). Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Schlüsselnummern zu Ziffer 14.1 bei ausländischen schweren Nutzfahrzeugen, welche mit EU-einheitlichen Fahrzeugpapieren ausgestattet sind, nicht mit dem im Inland praktizierten Verschlüsselungssystem der Emissionsklassen übereinstimmen müssen.

Unter Ziffer 14.1 können auch abweichende nationale Codes der EU-Mitgliedstaaten ausgegeben werden. Für ausländische schwere Nutzfahrzeuge gelten daher nur die nachstehenden Ausführungen:

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